In denkmalgeschützten Immobilien zu wohnen ist etwas Besonderes. Eine historische Mühle, ein Wasserturm oder eine Jugendstilvilla.
Doch sollen die Gebäude saniert werden, müssen vom
Eigentümer zahlreiche Auflagen beachtet werden. „Um die Denkmalauflagen erfolgreich umzusetzen, sollten
möglichst frühzeitig Fachleute wie erfahrene Architekten und Denkmalpfleger
hinzugezogen werden“, empfiehlt Immobilienexperte Thomas Filor.
Bei einem Besichtigungstermin wird
die Immobilie geprüft und der Denkmalpfleger stellt fest, welche Bestandteile
des Hauses nicht beeinträchtigt werden dürfen. Häufig sind die Auflagen der
Denkmalpfleger nämlich nicht so streng wie befürchtet. Denn wenn Aussagekraft
und Struktur des Denkmals bewahrt bleiben, wird der Umbau vom Amt zumeist
gewährt. Schwieriger wird es, wenn in die Konstruktion eingegriffen wird:
„Natürlich kann man keine Holzbalkendecke betonieren oder tragende Wände
versetzen um die Raumaufteilung zu ändern“, bestätigt Filor.
Sanierungsmaßnahmen stellen in den
seltensten Fällen ein Problem dar. Während in vielen Fällen eine Außendämmung
nicht möglich sein wird, um die Fassade zu erhalten, kann eine Innendämmung von
Wänden und oberer Geschossdecke durchaus einen Einspareffekt bewirken. Eine
Solaranlage zur Warmwassererzeugung wird meistens nicht störend sein, bei
großflächiger Fotovoltaik zur Stromerzeugung sieht es anders aus. Hiervon
nehmen viele Bauherren selber Abstand, um den Charakter des Baudenkmals nicht
zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sind alle Veränderungen an einem
denkmalgeschützten Gebäude erlaubnispflichtig. Allerdings sind die Denkmalschutzbehörden
meist bereit, Hilfestellungen zu leisten und zudem verpflichtet, die
finanzielle Belastung für den Eigentümer in Grenzen zu halten. Über die
konkreten Auflagen entscheidet das jeweilige Denkmalamt im Einzelfall.
Zuständig ist in der Regel die Untere Denkmalbehörde, die je nach Bundesland
bei der Stadt oder Gemeinde, dem Stadtbezirk oder beim Kreis angesiedelt ist. „Maßgeblich
ist dabei, ob die historische Bausubstanz ausreichend geschont und das
Erscheinungsbild des Gebäudes gewahrt wird,“ betont der Immobilienexperte. Nach
Fertigstellung des Umbaus finde eine Bauabnahme durch Architekt und
Denkmalbehörde statt. Bei positiver Begutachtung stelle die Denkmalbehörde eine
Bescheinigung aus, um steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch
nehmen zu können. „Wer unkonventionell denkt, hartnäckig verhandelt und
flexibel reagiert, kann eine Denkmalsanierung erfolgreich stemmen,“ so Thomas Filor
abschließend.
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