Eine Eigenbedarfskündigung ist nur
unter bestimmten Umständen
„Das
Bürgerliche Gesetzbuch regelt klar, dass ein Vermieter einen unbefristeten
Mietvertrag nicht ohne Weiteres kündigen kann, vorausgesetzt der Mieter erfüllt
seine vertraglichen Pflichten und zahlt seine Miete pünktlich“, erklärt
Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Doch wie bei den meisten Dingen
im Leben gibt es natürlich auch hier eine Ausnahme: „Meldet der Vermieter
Eigenbedarf an, weil ein naher Verwandter in die Wohnung ziehen soll, ist dies
durchaus möglich. Angenommen die Tochter des Vermieters braucht eine Wohnung zu
Studienzwecken oder der Sohn gründet gerade eine Familie, sind dies durchaus
Gründe für eine Kündigung aus Eigenbedarf. Für entferntere Angehörige ist dies
nicht möglich“, so Thomas Filor weiter. Zum engeren Verwandtenkreis zählen in
diesem Fall: Kinder, Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Enkel, Nichten und
Neffen sowie Geschwister, Ehegatten und Partner. In einem bestimmten Fall ging
es darum, dass ein Au-Pair-Mädchen
in die Nähe der Familie des Vermieters ziehen sollte, was laut
Bundesgerichtshof als gültig anerkannt wurde (Az.: VIII ZR 127/08). Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass Haushaltshilfen und Pflegepersonal Wohnraum zur
Verfügung gestellt bekommen dürfen. „Hinzu kommt, dass die Immobilie auch für
berufliche Zwecke umfunktioniert werden kann, beispielsweise als Kanzlei,
Praxis oder Büro.
Unterdessen
betont der Immobilienexperte Thomas Filor aber auch, dass die
Eigenbedarfskündigung eine Reihe von Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt
wirksam zu sein: So muss aus dem Kündigungsschreiben konkret hervorgehen, warum
und für wen die Immobilie benötigt wird. Hinzu kommt, dass die
Kündigungsfristen beachtet werden müssen. „Bei einem Mietverhältnis von bis zu
fünf Jahren wären drei Monate Kündigungsfrist anzusetzen. Bei mehr als acht
Jahren sind es neun Monate“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus
Magdeburg. „Wenn man als Mieter in eine solche Situation gerät, hilft es oft,
den persönlichen Kontakt zum Vermieter zu suchen. Oft kann dann der
Auszugstermin nach hinten verschoben werden“, rät Thomas Filor weiter. Mit
etwas Glück werden dann auch die Umzugskosten getragen oder man bekommt Unterstützung
bei der Wohnungssuche. Wer Widerspruch einlegen will, sollte Rat von einem
Fachanwalt für Mietrecht einholen.
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