Die Schließung von
Müllschluckern ist keine Modernisierung
Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg erklärt, warum es
sich bei der Schließung von Müllschluckern im Mietshaus keineswegs um eine
Modernisierung handelt. „Wenn der Vermieter den Müllschlucker in einem Wohnhaus
stilllegt, kann er dies nicht als Modernisierungsmaßnahme, die eine
Mieterhöhung rechtfertigt, deklarieren“, erklärt Thomas Filor. Dies belegt auch
der Fall einer Mieterin, die sich gegen eine Modernisierungsmieterhöhung um
4,70 Euro pro Monat wehrte, nachdem ihre Vermieterin einen Müllschlucker im
Wohnhaus stillgelegt hatte. Zudem erweiterte die Vermieterin den Müllplatz in
der Außenanlage und richtete eine Recyclingsammelstelle ein. Die Mieterhöhung
rechtfertigte sie schlussendlich mit dieser „Modernisierungsmaßnahme“. Nach dem
Einspruch der Mieterin wurde die Mieterhöhung jedoch für unwirksam erklärt. Laut
§ 555b Nr. 1 BGB handele es sich bei der Beseitigung von Müllschluckern zwar um
eine Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie (energetische
Modernisierung), allerdings keine, bei der eine Mieterhöhung Bestand hätte. Zwar
wird die Stilllegung energieabhängiger Einrichtungen erfasst, doch
entsprechende Maßnahmen erfüllen lediglich ihren Zweck, wenn auch die
erforderliche Energie eingespart wird. „Grundvoraussetzung wäre also eine klare
Absprache zwischen Mieter und Vermieter gewesen“, erklärt Immobilienexperte
Thomas Filor aus Magdeburg. Ob nämlich der Mieter einer derartigen Vertragsänderung
zustimmen muss, ist ihm selbst überlassen.
Unterdessen liegt auch keine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung
des Gebrauchswerts der Mietsache gemäß § 555b Nr. 4 BGB oder zur dauerhaften
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gemäß § 555b Nr. 5 BGB vor: „Der
Mieter muss im oben genannten Fall nun selbst den Müll zu den Mülltonnen im
Innenhof bringen. Außerdem dient die Vergrößerung des vorhandenen Müllplatzes
zwar dem Mieter, ist aber auch der nötige Ausgleich für das Wegfallen des
Müllschluckers“, erklärt Thomas Filor. Die Berliner Bauordnung besagt
unterdessen, dass veraltete Müllschlucker grundsätzlich in allen Wohnhäusern zu
entfernen sind. „Wenn jedoch Abfalltrennung und Brandschutz gewährleistet sind,
ist eine Stilllegung vorerst nicht notwendig“, sagt Immobilienexperte Thomas
Filor abschließend.