Lärm ist gleich Lärm –
warum in der Hausordnung alle Lärmquellen den gleichen Stellenwert haben
In
dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit
verschiedenen Lärmquellen, denen man in der Immobilie ausgesetzt sein kann. „Dabei
ist es ganz egal, ob es sich um den Klavierspieler, das Kleinkind oder die
Handwerker von nebenan handelt. Lärmquellen müssen in der Hausordnung
gleichbehandelt werden“, betont Thomas Filor und bezieht sich dabei auf ein
Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-13 S 131/16) zu diesem Thema: Demnach
darf eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) möglich störende Lärmquellen
gegenüber anderen nicht durch einen Mehrheitsbeschluss bevorzugen. Im verhandelten
Fall schrieb die Hausordnung der WEG klar geregelte Ruhezeiten vor (13 bis 15
Uhr und 20 bis 7 Uhr). Zu diesen Zeiten sei Lärm strengstens untersagt. Die
Problematik bestand darin, dass es in der Hausordnung eine Passage gab, welche
das Musizieren, explizit das Klavierspielen, beschränkte. Dies war höchstens
für zwei Stunden täglich erlaubt und zwar an Werktagen nur von 9.00 bis 12.00
Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr. Am Samstag war es nur bis 17 Uhr erlaubt. „Das
geht absolut nicht“, betont Immobilienexperte Thomas Filor. „Man kann bei
dieser bestimmten Form von Lärm keine Ausnahmereglung festlegen“. Bei der
betroffenen Klägerin handelte es sich auch noch um eine ausgebildete Pianistin,
die dies natürlich nicht hinnehmen wollte – zu Recht: Das Landgericht erklärte
die Regelung in der Hausordnung für unwirksam. Es sei absolut falsch, zwischen
Geräuschquellen während der Ruhezeiten zu differenzieren. „Einzelne Störer
müssen vor dem Gesetz gleichbehandelt werden. Ferner wäre es auch interessant
zu beurteilen, in wie weit das Musizieren in der Immobilie nicht auch als sozialübliches
Verhalten gelten könnte“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg
abschließend.
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