Donnerstag, 1. März 2018

Thomas Filor über die Streupflicht

Immobilienexperte Thomas Filor erklärt, wann die Streupflicht endet

Magdeburg, 23.02.2018. In dieser Woche macht Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg auf die Streupflicht im Winter aufmerksam. „Für Eigentümer endet die Steuerpflicht an der Grundstücksgrenze. Passiert etwas auf dem Gehsteig unmittelbar vor der Haustür heißt das nicht, dass der Eigentümer grundsätzlich Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen muss“, erklärt Thomas Filor und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Im verhandelten Fall war ein Mann im Winter 2010 gestürzt und hatte die Eigentümerin der entsprechenden Immobilie in München verklagt. Laut BGH ende die Räum- und Streupflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze (Az.: VIII ZR 255/16). Ein Sturz, wie ihn der Kläger erlitten hatte, gehöre zum „allgemeinen Lebensrisiko“. „Die Klage war auch in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Dies wird auch durch viele andere Präzedenzfälle veranschaulicht“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Der Kläger war auf dem glatten Kopfsteinpflaster vor einem Mietshaus ausgerutscht. Durch den Sturz erlitt er eine Verletzung am Knöchel, an der er heute laut Klageschrift noch zu leiden habe. „Der verhandelte Fall ist etwas komplexer, da für die Räumung des öffentlichen Gehweges eigentlich die Stadt verantwortlich gewesen wäre“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor weiter. „Die Stadt ist aber ihrer Pflicht nachgekommen, indem sie mittig auf dem Passierstreifen gestreut hatte. Der Rest des Gehweges ist gesetzlich nicht mit enthalten“, so Filor weiter. Vor allem in Großstädten trete dieses Problem häufiger auf, betont Filor zudem. Die Richterin am BGH betonte, es gebe „keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“. Der Kläger hatte von der Vermieterin 4291,20 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld „in angemessener Höhe“ gefordert. Zuvor hatte er die Stadt München verklagt – ohne Erfolg.

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